Beraten

Nachlassberatung

Sie können vor Ihrem Ableben eine natürliche oder juristische Person als Ihren Willensvollstrecker ernennen. Dieser ist dann dazu verpflichtet alles so auszuführen, wie Sie es in Ihrer letztwilligen Verfügung (Testament) festgehalten haben. Natürlich müssen dabei die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden.

Nichts ersetzt ein persönliches Gespräch.

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Benennen Sie einen neutralen
Willensvollstrecker

Der Willensvollstrecker hat gemäss Art. 518 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB) den Willen des Erblassers zu vertreten. Er ist insbesondere zu den folgenden Handlungen beauftragt:

  • Verwaltung der Erbschaft (Feststellung, Anlage und Bewahrung des Vermögens)
  • Bezahlung der Schulden des Erblassers
  • Ausrichtung allfälliger Vermächtnisse
  • Teilung des Nachlasses nach den Anordnungen des Erblassers oder nach den Vorschriften des Gesetzes

Der Willensvollstrecker kann als erste Person über alle Konten des Erblassers verfügen und das bereits Wochen oder Monate bevor die Erben darauf zugreifen können.

Das Vermögen der Erben ist durch einen Willensvollstrecker nur für kurze Zeit gesperrt.

Wir empfehlen Ihnen, keinen Erben als Willensvollstrecker einzusetzen. Die Erben verfolgen immer auch eigene Interessen, da diese im Unterbewusstsein fest verankert sind. Oftmals wollen sich Erben auch ganz bewusst einen Grossteil des Vermögens sichern. Zudem fehlt es oft am erforderlichen Fachwissen.

Ernennen Sie uns zu Ihrem Willensvollstrecker. Wir sind neutral und bringen das nötige Fachwissen mit.

Ihr Ansprechpartner

Ich beantworte Ihre Fragen.

Rudolf Münger

Ich bin für Sie da. Gerne können wir telefonisch, digital oder auch persönlich in unserem Büro in Muttenz auf Ihre Fragen und Wünsche eingehen.

+41 61 467 91 67
treuhand@muenger.swiss